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BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18 |
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- EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (…vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930. - BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98
Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten bildlichen Darstellung der Fall, weil es sich bei ihr ungeachtet der weiteren Frage, ob sie zumindest bei einem Teil der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auch einen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), nur um ein schlichtes graphisches Gestaltungselement handelt, welches das Publikum, an das sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet, nur als ornamentale, schmückende Form ansieht, ohne ihm zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte). - BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten bildlichen Darstellung der Fall, weil es sich bei ihr ungeachtet der weiteren Frage, ob sie zumindest bei einem Teil der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auch einen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), nur um ein schlichtes graphisches Gestaltungselement handelt, welches das Publikum, an das sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet, nur als ornamentale, schmückende Form ansieht, ohne ihm zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
- BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten bildlichen Darstellung der Fall, weil es sich bei ihr ungeachtet der weiteren Frage, ob sie zumindest bei einem Teil der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auch einen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), nur um ein schlichtes graphisches Gestaltungselement handelt, welches das Publikum, an das sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet, nur als ornamentale, schmückende Form ansieht, ohne ihm zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten bildlichen Darstellung der Fall, weil es sich bei ihr ungeachtet der weiteren Frage, ob sie zumindest bei einem Teil der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auch einen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), nur um ein schlichtes graphisches Gestaltungselement handelt, welches das Publikum, an das sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet, nur als ornamentale, schmückende Form ansieht, ohne ihm zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte). - BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten bildlichen Darstellung der Fall, weil es sich bei ihr ungeachtet der weiteren Frage, ob sie zumindest bei einem Teil der im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auch einen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), nur um ein schlichtes graphisches Gestaltungselement handelt, welches das Publikum, an das sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet, nur als ornamentale, schmückende Form ansieht, ohne ihm zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte). - EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (…vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel;… GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930. - EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zuletzt EuGH GRUR 2018, 917, 919 [Rdnr. 34] - Mitsubishi). - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (…vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (…vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel;… GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930. - EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 553/18
[Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).